Der Kauf setzt die bedingungslose Annahme der folgenden Verkaufsbedingungen voraus:
1. KUNST & DESIGN AUKTIONSHAUS SCHOPS TUROWSKI
Das KUNST & DESIGN AUKTIONSHAUS SCHOPS TUROWSKI (im Folgenden: „der Versteigerer“) versteigert öffentlich, freiwillig, im eigenen Namen und für fremde Rechnung
2. Besichtigung, Katalogangaben und Haftung des Auktionators
Die Objekte im Nachverkauf können vor dem Kauf besichtigt und geprüft werden; sie sind ausnahmslos gebraucht und von einem gewissen Alter; manche entsprechen daher eventuell nicht mehr den heute geltenden gesetzlichen Sicherheitsstandards. Ihr dadurch bedingter tatsächlicher Erhaltungszustand, der im Katalog und im Internet durchgehend nicht ausdrücklich beschrieben wird, ist vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Farbige Reproduktionen im Katalog müssen die Gegenstände nicht farbgetreu wiedergeben. Alle Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden, dienen nur der Information. Sie sind nicht vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und enthalten keine Garantien im Rechtssinne. Vereinbarte Beschaffenheit sind nur die Katalogangaben über die Urheberschaft, Signatur, Material und Provenienz, eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte des Käufers ergeben, wird vom Verkäufer hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit ausdrücklich nicht übernommen. Die Vereinbarung über die Urheberschaft, Signatur, Material und Provenienz begründet auch keine strengere als die im Gesetz vorgesehene Haftung, vgl. §§ 276 Abs. 1, 443, 477 BGB. Für Funktionsfähigkeit und Sicherheit von elektrischen Geräten wird keine Haftung übernommen. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Verkäufers. Wird dem Verkäufer vom Käufer vor Ablauf der einjährigen Verjährung nachgewiesen, dass Katalogangaben über die Urheberschaft, Signatur, Material und Provenienz unrichtig sind, wird dem Käufer auf Verlangen der gesamte Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufobjektes zurückerstattet; alternativ ist nach Wahl des Käufers der Kaufpreis zu mindern. Der Verkäufer haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht. Ferner haftet der Verkäufer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kunden regelmäßig vertrauen. In diesem Fall haftet der Verkäufer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für ein Mangel nach Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
3. Abnahme/ Rechnungsstellung/ Zahlung/ Gefahrübergang
Der Zuschlag verpflichtet zur unverzüglichen Abnahme und sofortigen Bezahlung. Ersteigerer sind verpflichtet, die Zahlung spätestens binnen 6 Kalendertagen nach erfolgtem Zuschlag bzw. nach Rechnungsstellung vorzunehmen, wobei es auf das jeweils spätere Datum ankommt. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Banküberweisung. Beim Versteigerer vor Ort kann die Zahlung auch in bar, per EC- oder Kreditkarte (Master- oder Visa-Card) erfolgen. Bei Zahlung per Kreditkarte wird eine zusätzliche Gebühr von 5 % des Rechnungsbetrags erhoben.
Nach Ablauf obiger Zahlungsfrist gerät der Ersteigerer auch ohne Mahnung in Verzug.
Mit Übergabe des ersteigerten Gegenstandes, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung auf den Käufer über (Gefahrübergang). Erfolgt statt der Übergabe ein Versand, gilt für den Gefahrübergang die Regelung unter Ziffer 15. Der Gefahrübergang erfolgt, soweit nicht bereits durch vorherige Übergabe, spätestens mit Eintritt des Zahlungsverzuges.
Erfolgt die Zahlung in Fremdwährung, so gehen etwaige Kursverluste und/oder Bankgebühren zu Lasten des Käufers. Während der Versteigerung oder unmittelbar danach ausgestellte Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Ausfuhrlieferungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, innerhalb der EU jedoch nur bei Unternehmen mit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt, wird dem ausländischen Kunden die Mehrwertsteuer vergütet. Durch die Einfuhr im Ausland ggfs. anfallende Zölle und Umsatzsteuer sind in jedem Fall vom Ersteigerer zu tragen.
4. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst mit vollständiger Bezahlung aller dem Versteigerer geschuldeten Beträge auf den Käufer über (Eigentumsvorbehalt). Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer den ersteigerten Gegenstand (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das bestehende Dritteigentum hinzuweisen und den Versteigerer unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser die Eigentumsrechte durchsetzen kann.
5. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Versteigerer einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bleiben von obigen Haftungsbeschränkungen unberührt.
Weist der Ersteigerer jedoch bis zu einem Jahr nach der Versteigerung nach, dass Angaben über den versteigerten Gegenstand, welche dessen Wert oder Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, falsch waren, dann verpflichtet sich der Versteigerer, seine Ansprüche gegenüber dem Einlieferer, ggfs. auch gerichtlich, geltend zu machen. Bei erfolgreicher Inanspruchnahme erstattet der Versteigerer dem Ersteigerer den Verkaufspreis Zug um Zug gegen Rückgabe des im unveränderten Zustand befindlichen erworbenen Gegenstandes.
6. Bindung an Angebot
Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, insbesondere weil das Höchstgebot unter dem Limit lag, so ist der Bieter an sein Gebot 30 Tage nach Zuschlag gebunden. Ein Zuschlag unter Vorbehalt wird wirksam, wenn der Versteigerer das Gebot bestätigt.
7. Aufgeld/ Provision
Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme, dem Aufgeld von 24% und der auf die Zuschlagsumme und das Aufgeld erhobenen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (Regelbesteuerung) oder aus der Zuschlagsumme und dem Aufgeld von 28,56% inklusive MwSt, die nicht ausweisbar ist (Differenzbesteuerung). Nicht besonders gekennzeichnete Objekte werden grundsätzlich differenzbesteuert, besonders gekennzeichnete Objekte werden regelbesteuert. Erfolgt der Zuschlag über eine Online-Auktionsplattform, erhöht sich das Aufgeld um die von der Plattform erhobene Provision. Die Bezahlung des Gesamtbetrages erfolgt in EURO und ist binnen der oben in Ziffer 8 genannten Frist vorzunehmen. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Ersteigerers.
8. Folgerecht
Bei Kunstwerken, deren Verkauf folgerechtspflichtig ist, wird der Ersteigerer an der Folgerechtsabgabe nach § 26 UrhG iHv 4 % des Zuschlagpreises beteiligt. Die abgabepflichtigen Objekte sind im Katalog mit einem Sternchen* neben dem Künstlernamen gekennzeichnet.
9. Verzug
Bei Zahlungsverzug kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Mit Eintritt des Verzuges ist der geschuldete Betrag zudem zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für Verbraucher 5% Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und im Übrigen 8% Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Ferner kann auf Kosten des Säumigen der Gegenstand nochmals versteigert werden. Dabei haftet der Säumige auch für den Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
Der Versteigerer hat das Recht, ihn von weiteren Versteigerungen auszuschließen.
10. Mitnahme/ Versand
Ersteigerte Objekte können in der Regel nicht sofort mitgenommen werden. Davon abweichend ist nach Absprache die sofortige Mitnahme kleinformatiger Objekte, insbesondere Vitrinen-Objekte und Gemälde möglich. Grundsätzlich obliegt die Abholung der ersteigerten Gegenstände dem Ersteigerer. Auf Wunsch kann der Versand von kleinen Objekten bis zu einem Gewicht von 30 kg durch den Versteigerer organisiert werden. Hierfür sowie für die zum Versand erforderliche Verpackung fallen Kosten an, deren jeweilige Höhe in einer Preisliste auf der Internetseite des Versteigerers unter „Versand“ eingesehen werden kann. Für schwerere Objekte kann der Versteigerer auf Nachfrage ein geeignetes Speditionsunternehmen benennen.
Eine etwaige Versendung erfolgt auf Kosten des Ersteigerers. Soweit der Ersteigerer nicht als Verbraucher handelt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung des Gegenstandes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
11. Veröffentlichung der Ergebnisse
Ergebnisse werden idR ab dem ersten auf die jeweilige Auktion folgenden Werktag auf der Internetseite des Versteigerers veröffentlicht.
12. Nachverkauf
Diese Versteigerungsbedingungen gelten für den freihändigen Verkauf nach Beendigung der Auktion, sog. Nachverkauf, entsprechend. Der Nachverkauf ist der Versteigerung nachgestellt. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§§ 312b-d BGB) finden dabei keine Anwendung. Der Nachverkauf beginnt am Tag nach der jeweiligen Auktion in den Geschäftsräumen des Versteigerers in Krefeld und dauert insgesamt 10 Tage.
13. Folgen verspäteter Abnahme
Werden die ersteigerten oder im Nachverkauf erworbenen Gegenstände nicht spätestens binnen 10 Tagen nach Ende des Nachverkaufs abgeholt, dann ist der Käufer zur Zahlung von Verwahrgebühren von
- 10 € für kleine Objekte (insbesondere Vitrinen-Objekte und Gemälde)
- 20 € für große Objekte (insbesondere Einrichtungsgegenstände)
pro Woche verpflichtet, wobei er sich vorab erkundigen kann, ob ein Objekt als klein oder groß eingestuft wird.
14. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld, soweit der Käufer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen diese Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Soweit diese Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend.